Pfarre Maria Anzbach
- Titel:
- Aktuelle Corona Informationen gültig ab 12.11.2021
- Wann:
- Mi, 17.11.2021,
- Wo:
- Maria Anzbach - Maria Anzbach
- Kategorie:
- Veranstaltungen
COVID-Regelungen für die Diözese St. Pölten
(Stand: 12. November 2021)
Liebe Pfarrangehörige!
Die Corona-Krisenzeit ist leider noch immer nicht überstanden. Wir haben als Kirche und Pfarrgemeinde auch weiterhin Verantwortung für die Gesundheit der Mitmenschen.
Mit dieser Orientierungshilfe bereiten wir Ihnen die staatlichen und kirchlichen Regelungen im Hinblick auf die
Anwendung in unserer Pfarren auf.
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Maßnahmen. Für liturgische Feiern gibt es seitens der Österreichischen
Bischofskonferenz teilweise andere Regeln. Daher weisen wir diese beiden Bereiche getrennt aus.
Rahmenordnung der österreichischen Bischofskonferenz
zur Feier öffentlicher Gottesdienste (wirksam ab 13. November 2021)
Gottesdienst in geschlossenen Räumen
Grundregel: Es gilt die jeweils gültige Rahmenordnung der Bischofskonferenz mit den Orientierungen der Diözese.
- kein Mindestabstand notwendig
- Personenanzahl keine Einschränkung
- Sitzplatz freie Platzwahl
- Empfangsdienst beim Eingang empfohlen
- Desinfektionsmittel beim Eingang Ja
- FFP2-Maske
- Volksgesang keine Einschränkungen
- Chorgesang und Musikensembles bis 25 Personen 2,5G - ab 26 Personen 2G (jeweils aktuelle Regelung unter www.chorverband.at)
Während des gesamten Gottesdienstes FFP2- Maskenpflicht; einfacher MN-Schutz für Kinder von 6-14 Jahren und Schwangere, Kinder unter 6 Jahren ohne MNS. 3G-Nachweis für Vorsteher und alle liturgischen Dienste, die während des Gottesdienstes Kontakt zu anderen Personen haben können.
- FFP2-Maske keine Tragepflicht
Religiöse Feiern aus einmaligem Anlass
Taufe, Trauung, Erstkommunion, Firmung
Grundsatzregel: Gleiche Regeln wie für öffentliche Gottesdienste.
- FFP2-Maske
- 2G-Regel statt FFP2-Masken ist möglich, wenn auf Initiative der feiernden Gemeinschaft der Vorsteher der Feier die Entscheidung dazu trifft sowie ein Präventionskonzept vorliegt und umgesetzt wird.
Begräbnisse, Betstunden
Grundsatzregel: Gleiche Regeln wie für öffentliche Gottesdienste.
- Am Friedhof und in Aufbahrungshallen gelten die staatlichen Vorgaben. (Jeweils aktuelle Regelung unter https://www.bestatter.at)
- Rechtliche Verpflichtung aufgrund staatlicher Vorgaben
Büros und Kanzleien
Jede/r Mitarbeiter/in muss bei Antritt ihres Dienstes nachweisen können, dass sie getestet, genesen oder geimpft ist.
Wo es möglich und sinnvoll ist, empfehlen wir nach wie vor
- das Arbeiten im HomeOffice,
- die Belegung mit nur 1 Person pro Büro sowie
- Schutzwände, wenn häufig andere Personen im Büro sind.
Im Kundenverkehr können Mitarbeiter/innen auf die Maske verzichten, wenn
- der/die Kunde/in einen 3G-Nachweis erbringen kann oder
- eine Schutzwand zwischen Mitarbeiter/in und Kundenbereich angebracht ist und
- alle Hygienemaßnahmen eingehalten werden (lüften, Hände waschen,desinfizieren).
Für Gäste, Besucher/innen und Kund/innen besteht weiterhin Maskenpflicht, bis sie einen 3G-Nachweis erbracht haben.
Besprechungen
PGR, PKR, usw.
- alle Besprechungsteilnehmer/innen getestet, genesen oder geimpft sind
- alle Besprechungsteilnehmer/innen registriert werden (zB. über das Protokoll).
- die Besprechung möglichst kurzgehalten wird
- Empfehlung: Alle Teilnehmer/innen vor der Besprechung testen (auch genesene und geimpfte).
Pfarrgemeinderäte und Pfarrkirchenräte gelten als Gremien und fallen damit unter die Regelung „3G am Arbeitsplatz". Sie sind von den Bestimmungen der Anzeige- und Bewilligungspflicht ausgenommen.
Kinder- und Jugendarbeit
Jungschar
Minis
Firmrunde
Eltern-KindGruppe
Ferienlager
Die maximale Gruppengröße beträgt 50 Teilnehmer/innen. Betreuungspersonen oder Personen zur Durchführung der Zusammenkunft sind nicht in die Höchstzahlen einzurechnen. Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von
Teilnehmenden sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Zusammenkunft, Aufbewahrungsfrist 28 Tage.
Ab 51 Teilnehmer/innen in der Kinder- und Jugendarbeit ist die Zusammenkunft bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und ein 3G-Nachweis zu erbringen. Ein/e COVID-Beauftragte/r ist zu bestellen sowie ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
- Grundprinzipien der Hygiene beachten,
- Präventionskonzept erstellen und umsetzen,
- 3G-Nachweis einholen,
- Teilnehmer/innen registrieren.
- jeweils aktuelle Regelung unter stp.jungschar.at.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und in Außenbereichen
Veranstaltungen werden im Gesetz mit Zusammenkünften gleichgesetzt.
- bis maximal 25 Personen ohne jede Einschränkung möglich. Empfohlen wird die Einhaltung von 3G.
- ab 26 Personen müssen alle Teilnehmer/innen beim Betreten einen 2G-Nachweis vorweisen.
- ab 51 Personen ist zusätzlich
- eine Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig (Achtung: 1 Woche Bearbeitungsfrist).
- ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
- ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen.
- die Registrierung der Teilnehmer/innen (Name, Telefonnummer, E-Mail, Zeitpunkt des Betretens) notwendig und diese für 28 Tage aufzubewahren.
- ab 251 Personen ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig (Achtung: 2 Wochen Entscheidungsfrist).
Speisen und Getränke dürfen nur verabreicht werden, wenn die Veranstaltung mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen durchgeführt wird. Dabei gelten die Bestimmungen für die Gastronomie. (Jeweils aktuelle Regelung unter www.sicheregastfreundschaft.at).
Gastronomie
Agape, Pfarrkaffee, etc.
- Es ist ein Nachweis über 2G-Regel vorzulegen. Ansonsten dürfen Personen nicht eingelassen werden.
- freie Sitzplatzwahl
Wie lange gelten Nachweise?
getestet
- PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
- Antigentests von einer befugten Stelle gelten 24 Stunden ab Probenahme.
genesen
Nach Ablauf der Infektion für 180 Tage bei Vorlage eines Nachweises wie etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion.
geimpft
- bis 5. Dezember gilt die Zweitimpfung bzw. die Erstimpfung für Genesene für maximal 360 Tage ab dem Zeitpunkt der Zweitimpfung.
- ab 6. Dezember gelten diese Impfungen für maximal 270 Tage.
- bis 2. Jänner gelten Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung.
- ab 3. Jänner ist bei diesen Impfstoffen eine zweite Impfung notwendig, die dann 270 Tage gilt.
- nach Erhalt einer weiteren Impfung gilt der Impfnachweis 360 Tage bzw. ab 6. Dezember 270 Tage
Daher wird bei den Veranstaltungen der Pfarre auf die Einhaltung der jeweiligen Maßnahmen genau geachtet. Besonders bei der Kleidersammlung, die jeweils am 1. Samstag im Monat von 9 - 11 Uhr im Pfarrheim/Pfarrhof unter Einhaltung der gesetzlichen Auflagen stattfinden kann. Bitte achten Sie genau auf die Pandemiemaßnahmen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute – bleiben Sie gesund.