COVID-Regelungen für die Diözese St. Pölten
(Stand: 22. November 2021)
Liebe Pfarrangehörige!
Die Corona-Krisenzeit ist leider noch immer nicht überstanden. Wir haben als Kirche und Pfarrgemeinde auch weiterhin Verantwortung für die Gesundheit der Mitmenschen.
Mit dieser Orientierungshilfe bereiten wir Ihnen die staatlichen und kirchlichen Regelungen im Hinblick auf die
Anwendung in unserer Pfarren auf.
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Maßnahmen. Für liturgische Feiern gibt es seitens der Österreichischen
Bischofskonferenz teilweise andere Regeln. Daher weisen wir diese beiden Bereiche getrennt aus.
Rahmenordnung der österreichischen Bischofskonferenz
zur Feier öffentlicher Gottesdienste (wirksam ab 13. November 2021)
Gottesdienst in geschlossenen Räumen
Grundregel: Es gilt die jeweils gültige Rahmenordnung der Bischofskonferenz mit den Orientierungen der Diözese.
Chorgesang und Musikensembles bis 25 Personen 2,5G - ab 26 Personen 2G (jeweils aktuelle Regelung unter www.chorverband.at)
Während des gesamten Gottesdienstes FFP2- Maskenpflicht; einfacher MN-Schutz für Kinder von 6-14 Jahren und Schwangere, Kinder unter 6 Jahren ohne MNS. 3G-Nachweis für Vorsteher und alle liturgischen Dienste, die während des Gottesdienstes Kontakt zu anderen Personen haben können.
Religiöse Feiern aus einmaligem Anlass
Taufe, Trauung, Erstkommunion, Firmung
Grundsatzregel: Gleiche Regeln wie für öffentliche Gottesdienste.
Begräbnisse, Betstunden
Grundsatzregel: Gleiche Regeln wie für öffentliche Gottesdienste.
Büros und Kanzleien
Jede/r Mitarbeiter/in muss bei Antritt ihres Dienstes nachweisen können, dass sie getestet, genesen oder geimpft ist.
Wo es möglich und sinnvoll ist, empfehlen wir nach wie vor
Im Kundenverkehr können Mitarbeiter/innen auf die Maske verzichten, wenn
Für Gäste, Besucher/innen und Kund/innen besteht weiterhin Maskenpflicht, bis sie einen 3G-Nachweis erbracht haben.
Besprechungen
PGR, PKR, usw.
Pfarrgemeinderäte und Pfarrkirchenräte gelten als Gremien und fallen damit unter die Regelung „3G am Arbeitsplatz". Sie sind von den Bestimmungen der Anzeige- und Bewilligungspflicht ausgenommen.
Kinder- und Jugendarbeit
Jungschar
Minis
Firmrunde
Eltern-KindGruppe
Ferienlager
Die maximale Gruppengröße beträgt 50 Teilnehmer/innen. Betreuungspersonen oder Personen zur Durchführung der Zusammenkunft sind nicht in die Höchstzahlen einzurechnen. Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von
Teilnehmenden sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Zusammenkunft, Aufbewahrungsfrist 28 Tage.
Ab 51 Teilnehmer/innen in der Kinder- und Jugendarbeit ist die Zusammenkunft bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und ein 3G-Nachweis zu erbringen. Ein/e COVID-Beauftragte/r ist zu bestellen sowie ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und in Außenbereichen
Veranstaltungen werden im Gesetz mit Zusammenkünften gleichgesetzt.
Speisen und Getränke dürfen nur verabreicht werden, wenn die Veranstaltung mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen durchgeführt wird. Dabei gelten die Bestimmungen für die Gastronomie. (Jeweils aktuelle Regelung unter www.sicheregastfreundschaft.at).
Gastronomie
Agape, Pfarrkaffee, etc.
Wie lange gelten Nachweise?
getestet
genesen
Nach Ablauf der Infektion für 180 Tage bei Vorlage eines Nachweises wie etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion.
geimpft
Daher wird bei den Veranstaltungen der Pfarre auf die Einhaltung der jeweiligen Maßnahmen genau geachtet. Besonders bei der Kleidersammlung, die jeweils am 1. Samstag im Monat von 9 - 11 Uhr im Pfarrheim/Pfarrhof unter Einhaltung der gesetzlichen Auflagen stattfinden kann. Bitte achten Sie genau auf die Pandemiemaßnahmen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute – bleiben Sie gesund.